Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 25

§ 25 – Gemeingebrauch

Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, normal das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind. normal arabic

Kurz erklärt

  • Jeder darf oberirdische Gewässer nutzen, solange es das Landesrecht erlaubt.
  • Die Nutzung darf keine Rechte anderer Personen verletzen.
  • Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen von Stoffen in Gewässer.
  • Länder können Ausnahmen für schadloses Niederschlagswasser und Fischerei zulassen.
  • Bei Ausnahmen dürfen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Gewässerzustand entstehen.